Aus aktuellem Anlass

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Immer wieder und immer öfters…… …. werden via Facebook und andere soziale Medien Hilferufe gestartet, weil wieder einmal «uninformierte»  oder soll man besser sagen «ignorante» Menschen einen süssen kleinen Hund/Welpen von der Strasse im Ausland retten, indem sie ihn mit nach Hause nehmen, ohne sich vorgängig über die jeweiligen Impfvorschriften zu informieren. Wird der Hund dann im Empfängerland wegen falscher oder gar fehlender Tollwutimpfung durch die entsprechenden Behörden beschlagnahmt, geht der Shitstorm via soziale Medien los. Da werden Behörden beschimpft, Tierschutzvereine runtergeputzt, da sie nicht helfen können, etc. etc.

Die Schuldigen sind aber immer die Menschen, die sich uninformiert als Tierschützer resp. Tierretter sehen. Und das Opfer ist dann leider immer das Tier !

  • Fakt ist: Die Erstimpfung gegen Tollwut darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden
  • Fakt ist: Hunde, die aus einem EU Land oder einem risikoarmen Land bezüglich Tollwut kommen (siehe Länderliste), müssen mind. 3 Wochen (21 Tage) VOR dem Grenzübertritt gegen Tollwut geimpft werden. Das heisst also, dieser Hund muss 15 Wochen alt sein.

Werden diese Impfvorschriften nicht eingehalten, droht dem Hund die sofortige Rückweisung ins Herkunftsland oder der Aufenthalt in der Quarantänestation eines Tierheimes auf Kosten des «Retters» oder schlimmstenfalls auch die Euthanasie.

Noch gefährlicher – für den Hund – wird es, wenn der Hund aus einem sogenannten Tollwut Risikoland (alle Länder, die in der Länderliste NICHT gelistet sind, z.B. Türkei, Serbien, Montenegro, Moldawien, etc. etc. ) kommt.

Hier gelten strengere Vorschriften:

  • Die Erstimpfung gegen Tollwut darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden
  • Entnahme einer Blutprobe frühestens 30 Tage nach der Impfung und

3 Monate vor der geplanten Einreise.

  • Titrierung von Antikörpern in einem EU-anerkannten Labor.
  • Das Resultat muss einen Gehalt von mindestens 0.5 IE/ml aufweisen.

Das bedeutet, dass Hunde, welche aus einem solchen Land eingeführt werden mind. 7 Monate altsein müssen. Reisen die Hunde zudem per Flugzeug in die Schweiz, muss vorgängig eine Bewilligung beim BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) eingeholt werden. Bei Einreise auf dem Landweg, wird die tierärztliche Kontrolle beim Eintritt in die EU vom zuständigen Grenzveterinär vorgenommen.

All diese Informationen stehen übrigens bei den entsprechenden Veterinärbehörden online zur Verfügung und auch die Tierärzte in den entsprechenden Ländern sind über diese Vorschriften informiert.

Wie vielen Tieren wird die Ausrede «man hätte es nicht gewusst» wohl noch das Leben kosten?

Hier sind entsprechende Informationen betreffend Einreisebestimmungen erhältlich:

Für die Schweiz:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/online-hilfe-hunde-katzen-frettchen.html#par

Für Deutschland:

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-nach-Deutschland-aus-einem-nicht-eu-Staat/Einschraenkungen/Tiere-und-Pflanzen/Schutz-Tierseuchen/Regelungen-Heimtiere/regelungen-heimtiere.html

Länderliste (PDF)