Hund(e), über 7 Monate
Mikrochip oder lesbare Tätowierung, sofern diese nachweislich vor dem 3. Juli 2011 gemacht wurde. Die Kennzeichnung muss vor der gültigen Tollwutimpfung erfolgen..
Bei Einreise aus einem Tollwut-Risikoland muss der Mikrochip vor der Tollwutimpfung, auf welcher die Blutentnahme für den Antikörpertest basiert, eingepflanzt worden sein.
Eine Titrierung von Antikörpern (Blutanalyse) ist zur Bestätigung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung erforderlich.
Die Einreise ist möglich, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
- Kennzeichnung mit Mikrochip (oder Tätowierung sofern nachweislich vor dem 3. Juli 2011 durchgeführt).
- Frühestens im Alter von 12 Wochen erstmals gegen die Tollwut geimpft.
- Entnahme einer Blutprobe frühestens 30 Tage nach der Impfung und 3 Monate vor der geplanten Einreise. Titrierung von Antikörpern in einem EU-anerkannten Labor. Das Resultat muss einen Gehalt von mindestens 0.5 IE/ml aufweisen.
- Einfuhrbewilligung des BLV, sofern Einreise im direkten Luftverkehr in die Schweiz.
Schlussfolgerung: Unter Einhaltung dieser Vorschriften können Tiere frühestens im Alter von 7 Monaten einreisen.
Bewilligung: Für die Einreise aus einem Tollwut-Risikoland im direkten Luftverkehr in die Schweiz über die Flughäfen Basel, Genf und Zürich ist beim BLV eine Bewilligung zu beantragen. Gesuche müssen spätestens 3 Wochen vor der geplanten Einreise eingereicht werden und die notwendigen Dokumente enthalten (Nachweise der Kennzeichnung mit Mikrochip oder Tätowierung, Tollwutimpfung, Titrierung der Antikörper).
Bei einer Einreise auf dem Landweg via EU erfolgt die grenztierärztliche Untersuchung beim Eintritt in die EU.
Beim Übertritt aus der EU in die Schweiz überprüft der Zoll die Einhaltung der Einreisebestimmungen stichprobeweise..
Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder coupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten.
Als Hundebesitzer oder -besitzerin müssen Sie Ihre Tiere in Ihrer Schweizer Wohngemeinde anmelden. Ihr Tierarzt oder Ihre Tierärztin muss die Hunde innert 10 Tagen zusätzlich in der Schweizer Hundedatenbank (AMICUS) anmelden.
Diese Regelung gilt ausschliesslich für Heimtiere wie Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden. Heimtiere begleiten ihre Besitzer oder eine von diesen beauftragte Person.
Heimtiere dürfen nach dem Grenzübertritt nicht verkauft oder einem neuen Besitzer übergeben werden. Sie müssen sich schon im Herkunftsland in der Obhut des jetzigen Besitzers befinden.
Wenn die Tiere nach dem Grenzübertritt einem neuen Besitzer übergeben werden sollen, gelten die Einfuhrbedingungen für die gewerbliche Einfuhr.
Noch ein wichtiger Hinweis betreffend Einfuhr in die Schweiz.
Die Hunde müssen bei der Einreise beim Grenzzollamt gemeldet und die erhobene Mehrwertsteuer bezahlt werden (egal ob die Hunde mittels Handelsbewilligung oder privat eingeführt werden). Nur dann wird der Heimtierausweis (Pass) abgestempelt. Dieser Stempel ist wiederum zwingend für den Haustierarzt, der die 1. Registrierung bei AMICUS vornimmt. Sollte dieser Zollstempel nicht vorhanden sein, wird das zuständige Veterinäramt informiert, welches dann weitere Massnahmen verhängt oder schlimmstenfalls den Hund beschlagnahmt.